Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich – Ergänzende Vertragsbedingungen
1.1 Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und der LLombart GmbH (im Folgenden: Verkäuferin) geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Abweichende Bedingungen des Käufers, die die Verkäuferin nicht ausdrücklich anerkennt, sind für die Verkäuferin unverbindlich, auch wenn die Verkäuferin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Ein Schweigen zu den Bedingungen des Käufers, die vorbehaltlose Ausführung der Bestellung oder die Annahme der Gegenleistung bedeuten in keinem Fall eine Zustimmung zu den Bedingungen des Käufers.

1.3 Ergänzend zu diesen Bedingungen gelten die Geschäftsbedingungen für frische, essbare Gartenbauerzeugnisse (EWG) – abgekürzt COFREUROP – für den Geschäftsverkehr mit Käufern/Verkäufern, die ihren Hauptsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben.

2. Vertragsschluss
Der Kaufvertrag bedarf keiner besonderen Form. Telefonische Kaufverträge sollen nach Möglichkeit vor Ausführung des Vertrages telegraphisch oder schriftlich bestätigt werden. Fernschriftliche Vereinbarungen gelten als schriftlich. Der Inhalt des Bestätigungsschreibens gilt als vereinbart, soweit ihm nicht unverzüglich telegraphisch oder fernschriftlich widersprochen ist.

Alle Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten, sofern ein von der Verkäuferin schriftlich unterbreitetes Angebot keine Festofferte darstellt.

3. Preise-Zahlungsbedingungen
3.1. Alle von der Verkäuferin genannten Preise verstehen sich netto Kasse, zahlbar innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum.

3.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen der Verkäuferin eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung ausgewiesen und zusätzlich aufgeschlagen.

3.3. Bei Lieferung in EU-Mitgliedstaaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist die Lieferung umsatzsteuerfrei, soweit der Käufer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benennt. Andernfalls wird die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer berechnet.

3.4. Erhöhen sich Frachten, Gebühren oder Abgaben gegenüber dem Vertragsabschluss, gehen solche Erhöhungen zu Lasten des Käufers.

3.5. Scheck und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung; sämtliche damit in Zusammenhang stehende Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Annahme von Wechseln behält sich die Verkäuferin ausdrücklich aufgrund besonderer Vereinbarungen vor. Wechsel und andere Gegenleistungen werden nur erfüllungshalber angenommen.

3.6. Im Falle von Zahlungsverzug sind mindestens die banküblichen Zinsen ab Rechnungsdatum an die Verkäuferin zu zahlen. Der Zinssatz für Entgeltforderungen beträgt acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Falls die Verkäuferin in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Ebenso gehen alle mit dem Einzug ihrer Forderungen verbundenen Kosten zu Lasten desjenigen, der mit der Bezahlung in Verzug war oder ist.

3.7. Für jede Mahnung wird eine pauschale Gebühr von € 10,00 (mit Ausnahme der Erstmahnung) erhoben.

3.8. Wird bei Zahlungsverzug des Käufers ein Rechtsanwaltsbüro mit der Forderungseinziehung beauftragt, so hat der Käufer die aus dieser Beauftragung entstehenden Kosten mit Ausnahme des Erfolgshonorars zu tragen.

3.9. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der Verkäuferin anerkannt oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.10. Für alle Abschlüsse wird die Zahlungsfähigkeit des Käufers als wesentliche Eigenschaft vorausgesetzt. Ist nach Vertragsabschluss der Käufer unfähig, die Verpflichtungen rechtzeitig zu erfüllen, kann die Verkäuferin die Lieferung verweigern oder eine Sicherheitsleistung verlangen.

3.11. Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der Verkäuferin gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung um mehr als 20 %, so ist die Verkäuferin verpflichtet, auf Verlangen des Käufers ihr zustehende Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben.

4. Erfüllungsort-Gerichtsstand-anwendbares Recht
4.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen der Verkäuferin und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen der Verkäuferin und dem Käufer geschlossenen Kaufverträgen ist der Geschäftssitz der Verkäuferin.

Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

4.2. Für den Fall, dass der Käufer seinen Geschäftssitz außerhalb des Geltungsbereiches der Bundesrepublik Deutschland hat, ist der Geschäftssitz der Verkäuferin Gerichtsstand.

4.3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

5. Lieferung
5.1. Alle Lieferungen erfolgen ab Lager. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist der Käufer zur unverzüglichen Abholung verpflichtet.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt.

Werden gekaufte Waren nicht unverzüglich abgeholt, kann die Verkäuferin nach angemessener Fristsetzung anderweitig darüber verfügen. Der Käufer haftet dann für Kosten und Mindererlös.

Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

5.2. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von der Verkäuferin angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.

5.3. Ein Liefertermin für Waren, welche SB-gerecht verpackt werden sollen, gilt nur unter Vorbehalt störungsfrei laufender Maschinen als vereinbart.

5.4. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

5.5. Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

5.6. Ereignisse höherer Gewalt sowie Streik, Diebstahl, Feuer, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, staatliche Verbote, welche die rechtzeitige Lieferung der Ware unmöglich machen oder verzögern, entbinden die Verkäuferin von der Lieferpflicht, bzw. berechtigen sie, den Zeitpunkt der Lieferung hinauszuschieben.

5.7. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von §286 Abs.2 Nr.4 BGB oder von §376 HGB, haftet die Verkäuferin nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von der Verkäuferin zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist die Haftung der Verkäuferin auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von der Verkäuferin zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei der Verkäuferin ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.

Ebenso haftet die Verkäuferin dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von der Verkäuferin zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei der Verkäuferin ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung der Verkäuferin ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von der Verkäuferin zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

5.8. Für den Fall, dass ein von der Verkäuferin zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei der Verkäuferin ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet die Verkäuferin nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

5.9. Eine weitergehende Haftung für einen von der Verkäuferin zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von der Verkäuferin zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.

6. Mängelrügen/Gewährleistung
6.1. Ist die Übernahme der Ware bei Abgang vereinbart, so können Mängel, die bei sachgerechter Prüfung festgestellt werden können, spätestens bei Übernahme gerügt werden.

6.2. Liegt der Fall des Absatzes 1 nicht vor, können Mängel bei der Ankunft gerügt werden, wenn die Untersuchung unverzüglich nach Eingang der Benachrichtigung von der Ankunft und Laderechtstellung erfolgt ist. Es gilt dann:

a. Mängel, die bei sachgemäßer Prüfung vor Beginn der Entladung festgestellt werden können, sind dann zu rügen.

b. Mängel, die trotz sachgemäßer Prüfung erst während der Entladung festgestellt werden können, sind dann zu rügen. Die Entladung ist sofort einzustellen. Entladene Ware ist voll zu bezahlen, dies gilt nicht für die nur zum Zwecke der Prüfung entladene Ware.

c. Die Rüge muss stets unverzüglich erfolgen. Auf jeden Fall muss sie bei hochverderblicher und sehr verderblicher Ware innerhalb von 4 Stunden, bei anderer Ware innerhalb von 12 Stunden ab Laderechtstellung oder erklärter Abladebereitschaft des Anlieferers ausgesprochen werden.

Erfolgt die Laderechtstellung oder erklärte Abladebereitschaft zur Unzeit, so beginnt die Rügfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem die Untersuchung der Ware unter Berücksichtigung der örtlichen und brancheüblichen Gepflogenheit zumutbar ist.

d. Ist durch ein Versehen der Bahn die Benachrichtigung von der Ankunft nicht oder verspätet erfolgt, so ist durch Sachverständigengutachten nachzuweisen, ob und in welcher Höhe durch diese verspätete Benachrichtigung ein zusätzlicher Verderb eingetreten ist. Dieser Verderb geht zu Lasten des Käufers. Soweit Ansprüche gegen das Transportunternehmen in der Person der Verkäuferin entstehen, hat sie diese geltend zu machen oder dem Käufer abzutreten.

6.3. Durch eine Untersuchung des Wageninhalts darf das Ladegut in Qualität und Aussehen nicht beeinträchtigt werden. Bei Beanstandungen von Stückgutsendungen muss sich die Ware noch im Verpackungsgefäß befinden.

6.4. Mängel, die bei sachgemäßer Prüfung weder bei der nicht entladenen Sendung (6.1. und 6.2.a.) noch während der Entladung (6.2.b.) festgestellt werden können, sind verdeckte Mängel. Die vorstehenden Absätze gelten nicht für verdeckte Mängel. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung gerügt werden. Alle wirtschaftlich und betriebstechnisch zumutbaren Maßnahmen sind zu ergreifen, um etwaige verdeckte Mängel zum frühestmöglichen Termin festzustellen.

6.5. Die Mängelrüge muss in folgender Form festgestellt werden .

a. am Abgangsort mündlich oder fernmündlich, schriftliche Bestätigung ist erforderlich,

b. am Ankunftsort fernmündlich oder telegraphisch mit schriftlicher Bestätigung oder fern-schriftlich.

6.6. Die Mängelrüge muss enthalten:

a. ausführliche und genaue Bezeichnung des Mangels,

b. die Angabe der Wagennummer oder das Polizeikennzeichen des Lastkraftwagens,

c. die Angabe des Abgangsortes,

d. die Angabe etwaiger weiterer Tatsachen, aus denen zu entnehmen ist, dass die gelieferte und beanstandete Ware identisch ist. Die Angaben unter b. und c. können nur verlangt werden, wenn sie aus der Versandanzeige oder den Begleitpapieren ersichtlich sind.

6.7. Hat der Käufer oder sein Beauftragter die Ware nach Besichtigung gekauft oder übernommen, so ist jede Rüge ausgeschlossen.

6.8. Ergänzend zu Abs. 1 bis 6 hat der Käufer seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nachzukommen.

6.9. Hinsichtlich Qualitäts- und Quantitätsmängeln ist das Abgangsgewicht maßgebend. Der handelsübliche Reiseschwund geht zu Lasten des Käufers.

6.10. Soweit ein von der Verkäuferin zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist die Verkäuferin unter Ausschluss des Rechtes des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten, zur angemessenen Minderung des Verkaufspreises oder zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass die Verkäuferin aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Im Falle der Nacherfüllung hat der Käufer der Verkäuferin eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung erfolgt durch Lieferung neuer Ware.

Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind.

6.11. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, die Verkäuferin hat den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.

7. Sachverständigenverfahren
7.1. Wird eine Lieferung gemäß Abschnitt 6 gerügt und einigen sich die Parteien nicht sofort auf eine gütliche Regelung, so hat der Käufer einen von einer zuständigen Stelle bestellten Sachverständigen zur Ausfertigung eines Gutachtens zu berufen.

7.2. Dem Verkäufer oder seinem Vertrauensmann ist von der Stunde der Begutachtung Kenntnis zu geben und zwar unverzüglich. Beide Parteien bedürfen der Begutachtung, nicht aber der Ausarbeitung des Gutachtens beiwohnen und haben außer dem Recht auf Gehör bei der Begutachtung kein Recht, sich in die Erstellung des Gutachtens einzumischen. Ist die Tatsache des Vorliegens eines Abgangsgutachtens oder Kontrollbescheides in Frachtbrief oder Rechnung vermerkt oder zur Kenntnis gebracht, so sind beide Parteien verpflichtet, dem Sachverständigen dieses Gutachten vorzulegen.

7.3. Die Ware darf nicht an den Sachverständigen verkauft werden.

7.4. Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind, wenn die Rüge berechtigt ist, vom Verkäufer, wenn die Rüge unberechtigt ist, vom Käufer zu tragen.

7.5. Ist eine Partei bei der Begutachtung nicht vertreten, so ist ihr das Gutachten durch die Gegenpartei unverzüglich zuzusenden.

8. Haftung
8.1. Die Verkäuferin haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Verkäuferin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der Verkäuferin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die Verkäuferin nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit die Verkäuferin, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben.

In dem Umfang, in dem die Verkäuferin bezüglich der Ware oder Teil derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet die Verkäuferin auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet die Verkäuferin allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

8.2. Die Verkäuferin haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Die Verkäuferin haftet jedoch nur, soweit Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

8.3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt die Haftung der Verkäuferin gemäß Abschnitt 5.7., 5.8. und 5.9..

Soweit die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.4. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von von der Verkäuferin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn die Verkäuferin, ihre gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn einfache Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin vorsätzlich gehandelt haben.

9. Kennzeichnung der Ware
9.1. Der Käufer ist verpflichtet, bei Abnahme der Ware, Verpackung und Auszeichnung auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen.

9.2. Dies gilt insbesondere für SB-verpackte Ware und wenn auf Weisung des Käufers von der Verkäuferin ein Ladenverkaufspreis eingesetzt wird.

9.3. Bei berechtigten Beanstandungen besteht lediglich die Verpflichtung zur Neuauszeichnung, eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher der Verkäuferin dem Käufer gegenüber zustehender und künftiger Forderungen Eigentum der Verkäuferin. Vorher ist eine Verpfändung und Sicherheitsübertragung untersagt.

10.2. Eine Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen ordnungsgemäßen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung gestattet.

10.3. Für den Fall der Weiterveräußerung, tritt der Käufer bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden sicherheitshalber an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung an.

10.4. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen der Verkäuferin den Forderungsübergang anzuzeigen und ihr alle zur Durchsetzung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere seine jeweiligen Abnehmer zu benennen und diese bei Kreditverkäufen auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. Es ist ihm ferner untersagt, ein Abtretungsverbot der Kaufpreisforderung mit seinem Käufer zu vereinbaren.

10.5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit sie Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den der Verkäuferin entstandenen Ausfall.

10.6. Die Verkäuferin kann die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, wenn Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist, wenn der Käufer die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgeben muss oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen ist die Verkäuferin berechtigt, vom Käufer die Herausgabe der Vorbehaltsware zu fordern. Zur Feststellung des Eigentums ist der Verkäuferin jederzeit das hierzu erforderliche Betreten der Aufbewahrungsräume zu gestatten.

10.7. Das Recht auf Aussonderung und Ersatzaussonderung gemäß §§ 47, 48 Insolvenzordnung, behält sich die Verkäuferin vor.

10.8. Für den Fall der Weiterverarbeitung gemäß § 950 BGB, überträgt der Käufer schon jetzt das Eigentum an den auf diese Weise hergestellten Sachen gemäß § 930 BGB, auf die Verkäuferin, für welche er diese Sachen in Verwahrung nimmt.

10.9. Das gleiche gilt für den Fall der Verbindung oder Vermischung hinsichtlich des Miteigentumsanteils an den vermengten / vermischten Sachen.

10.10. Sofern der Käufer die Ware verarbeitet oder umbildet, erfolgt diese Verarbeitung oder Umbildung für die Verkäuferin. Sie wird dementsprechend unmittelbare Eigentümerin der neu hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Verkäuferin und Käufer darüber einig, dass die Verkäuferin zu jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümerin der neuen Sache in Höhe des Anteils wird, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt.

10.11. Ansprüche aus Veräußerung der neuen Sache, tritt der Käufer hiermit bereits jetzt an die Verkäuferin ab. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von der Verkäuferin in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zuzüglich eines Zuschlages von 10 % entspricht. Der Käufer tritt hiermit den erstrangigen Forderungsanteil an die Verkäuferin ab.

10.12. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.

10.13. Wird die Ware der Verkäuferin zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Ware ein Einzelpreis vereinbart wird, tritt der Käufer der Verkäuferin mit Vorrang vor der übrigen Forderung den Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem Wert der gelieferten Ware zuzüglich eines Zuschlages von 10 % entspricht. Bis auf Widerruf ist die Käuferin zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt.

11. Verpackungen
11.1. Leihverpackungen erhält der Käufer nur leihweise für den Transport der gekauften Ware. Leergut ist innerhalb von drei Tagen zurückzugeben. Für nicht zurückgegebene Verpackungen ist der Neuwert gleichwertiger Verpackung zu bezahlen.

11.2. Transportverpackungen hat der Käufer entsprechend den Bestimmungen der Transportverpackung korrespondierend, zum Liefervorgang am Ort der Übergabe der Ware, an den Verkäufer zurückzugeben. Die Transportverpackungen müssen sich bei der Rückgabe in einem Zustand befinden, der ihre stoffliche Verwertung nach der Verpackungsverordnung zulässt.

12. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.